Nein. Die Probezeit verlängert sich laut Bundesgericht um die Anzahl Arbeitstage, an denen man tatsächlich nicht arbeiten konnte. Arbeitsfreie Tage führen nicht zu einer Verlängerung der Probezeit. Sie waren am 6. und am 9. September nicht arbeitsfähig, zwei der vier Tage fielen auf das arbeitsfreie Wochenende. Ihre Probezeit endet daher am 2. Oktober.