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23.07.2020
Ja. Bei einem Auslandaufenthalt von zwei Monaten werden Ihnen die Ergänzungsleistungen (EL) ohne Unterbrechung ausbezahlt.
Halten sich EL-Beziehende aber länger als drei Monate ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland auf, so riskieren sie die vorübergehende Einstellung der EL. Die entsprechenden Regeln sind aber kompliziert und umstritten, und sie könnten auch bald geändert werden.
Sicher ist: Hält sich ein EL-Bezüger im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate im Ausland auf, entfällt sein EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Wenn er das in der zweiten Jahreshälfte macht, muss er sogar die bezogenen EL-Gelder für die erste Jahreshälfte zurückzahlen.
Als triftige Gründe, die gegen eine Einstellung der EL sprechen, kommen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber Ferien oder Besuche. Zwingend können etwa gesundheitliche Gründe sein, die eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen.
Liegen triftige oder zwingende Gründe für den Auslandaufenthalt vor, wird die EL allenfalls weiter ausgerichtet – auch wenn der Auslandaufenthalt länger als drei oder sechs Monate dauert.
Wichtig: Einen Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten muss der EL-Bezüger der AHV-Ausgleichskasse bzw. der EL-Stelle melden. Tut er dies nicht und zahlt sie fälschlicherweise EL aus, wird sie die zu viel bezahlten EL später zurückfordern.
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