Ja. Teilzeitangestellte müssen Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen, wenn sie weniger als 4851 Franken im Jahr verdienen – oder wenn das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit weniger als die Hälfte des Betrags ausmacht, den sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Sie können aber bei der Ausgleichskasse verlangen, dass das Erwerbseinkommen an Ihre Nichterwerbstätigenbeiträge angerechnet wird.
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Was Sie über die drei Säulenwissen müssen. Was die Vorsorge kostet und was Sie später erhalten. (21. aktualisierte Auflage, Januar 2023).
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