Inhalt
16.06.2020
Nein. Die AHV-Beitragspflicht besteht, solange man erwerbstätig ist – unabhängig davon, ob man das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hat oder nicht. Für Erwerbstätige im AHV-Alter gilt allerdings ein monatlicher Freibetrag von 1400 Franken. Das heisst: Es werden nur AHV-Beiträge auf dem Lohnanteil abgezogen, der diesen Freibetrag übersteigt.
Die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezahlten Beiträge haben aber keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente. Ihre AHV-Rente bleibt also unverändert. Sie würde sich nur dann erhöhen, wenn Sie den Bezug aufgeschoben hätten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden