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17.06.2020
Nein. Die Zahlvaterschaft für uneheliche Kinder wurde zwar bereits im Jahr 1978 abgeschafft. Sie hat aber noch Auswirkungen bis heute. Ihr leiblicher Vater würde nur dann als Ihr rechtlicher Vater gelten, wenn die Zahlvaterschaft nach der Gesetzesänderung dem neuen Recht unterstellt worden wäre oder wenn er Sie anerkannt hätte. Das war bei Ihnen aber nicht der Fall. Deshalb sind Sie von Gesetzes wegen nicht erbberechtigt. Ihr Vater hätte Sie in seinem Testament berücksichtigen müssen, damit Sie einen Anspruch aufs Erbe geltend machen könnten.
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