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17.06.2020
Nein. Bei der Erbteilung wird der Nominalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Sie haben damals mit den Eltern eine Verzinsung vereinbart.
Nein. Bei der Erbteilung wird der Nominalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Sie haben damals mit den Eltern eine Verzinsung vereinbart.
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