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Höchstens zum Teil. Es kommt darauf an, ob Sie leicht oder grob fahrlässig handelten. Bei leichter Fahrlässigkeit wäre kein Lohnabzug zulässig, bei grober Fahrlässigkeit hingegen schon. Ihr Lohn dürfte aber nur so weit gekürzt werden, wie er das Existenzminimum überschreitet. Ausnahme: Wer dem Arbeitgeber absichtlich Schaden zugefügt hat, muss sich einen Lohnabzug gefallen lassen, der das Existenzminimum reduziert.
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