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Ja. Sie können im Vorsorgeauftrag selber festlegen, ob die beauftragte Person eine Entschädigung erhalten soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Sie dürfen also durchaus bestimmen, dass Ihr Sohn unentgeltlich tätig sein soll. Ist er bereit, den Auftrag so zu übernehmen, müssen Sie für seinen Aufwand nichts zahlen.
Ihr Sohn muss den Auftrag aber nicht annehmen, wenn er nicht will. Falls er ablehnt, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde Kesb einen Beistand für Sie, wenn Sie dereinst urteilsunfähig werden sollten. Und sie wird dann eine Entschädigung festlegen.
Pro Senectute empfiehlt für beauftragte Privatpersonen einen Stundenansatz von 25 bis 30 Franken. Dazu kommt der Ersatz der notwendigen Spesen.
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