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K-Tipp 11/2020
30.05.2020
Letzte Aktualisierung:
02.06.2020
02.06.2020
Ja. Eine zeitliche Kompensation von Überstunden ist nur möglich, falls beide Vertragspartner – also Arbeitgeber und Angestellter – damit einverstanden sind. Wenn vertraglich nichts anderes abgemacht wurde, muss Ihnen der Arbeitgeber die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent auszahlen.
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