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Nein. Gemäss Gesetz müssen Verkäufer zwei Jahre lang für Mängel geradestehen. In Ihrem Fall fehlt im Kaufvertrag ein Hinweis auf die Garantie. Deshalb gilt die gesetzliche Garantie von zwei Jahren. Diese könnte im für gewerbliche Zwecke abgeschlossenen Kaufvertrag zwar ausge-schlossen oder verkürzt werden. Der Verkäufer hat dies in Ihrem Vertrag aber unterlassen. Er kann daher nicht nachträglich einseitig den bereits abgeschlossenen Vertrag ändern.
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