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12.11.2019
Ja, sofern die Nebenkosten effektiv gestiegen sind. Dabei gilt aber dasselbe wie bei allen einseitigen Vertragsänderungen: Der Vermieter kann die Erhöhung der Akontobeträge erst auf den nächstmöglichen Kündigungstermin durchsetzen – und er muss sie begründen. Für die entsprechende Mitteilung muss er das amtliche Formular verwenden. Es muss spätestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist beim Mieter eintreffen.
Eine Vertragsänderung kann man innert 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Das lohnt sich aber bei Akonto-Beträgen wohl nicht. Denn es sind nur vorläufige Zahlungen. Der Vermieter muss nach Erstellen der definitiven Nebenkostenabrechnung die Differenz zurückerstatten, wenn die effektiven Kosten tiefer sind als die Akontozahlungen.
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