Inhalt
06.05.2020
Nein. Der Sinneswandel Ihres Vermieters kommt zu spät. Laut Gesetz ist der Mieter bei einer ausserterminlichen Kündigung von seinen Verpflichtungen befreit, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren und zahlungsfähigen Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Das heisst: Der Vermieter darf vom Ersatzmieter höchstens einen leicht höheren Mietzins verlangen, sofern sich der Aufschlag rechtfertigen lässt. Der ausziehende Mieter muss nicht weiterzahlen, wenn der Vermieter vom vorgeschlagenen Ersatzmieter einen viel höheren Mietzins verlangt und der Interessent deswegen vom Vertragsabschluss absieht.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden