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16.06.2020
Ja. Aber nur, falls das Reglement eine Vertretung durch den Verwalter nicht ausdrücklich einschränkt oder ausschliesst. Das Gesetz beschränkt das Vertretungsrecht nicht, Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften dürfen aber generell eine Vertretung durch den Verwalter verbieten – oder zumindest für bestimmte Geschäfte, bei denen ein Interessenkonflikt besteht.
Auch die Vertretung durch einen anderen Stockwerkeigentümer kann reglementarisch eingeschränkt sein – etwa, indem die Vertretung auf bestimmte Personen wie etwa Ehegatten, Hausbewohner oder Mieter festgelegt ist. Oder auf eine maximale Stimmenzahl pro Versammlungsteilnehmer.
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