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17.06.2020
Nein. Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) können nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden. Sie werden grundsätzlich nur an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt. Auszahlungen an Dritte dürfen AHV-Ausgleichskassen nur dann machen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
Das ist etwa dann der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person ihre finanziellen Angelegenheiten nicht selber regeln kann und auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Oder wenn die anspruchsberechtigte Person die Gelder nicht für den Unterhalt der Personen verwendet, für die sie zu sorgen hat – und diese deswegen der Fürsorge zur Last fallen.
In Ihrem Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Eine Auszahlung an Sie wäre daher nicht erlaubt.
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