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Ja, sie ist dazu verpflichet. Denn wer selbstverschuldet arbeitslos wird, bekommt bis zu 60 Tage lang kein Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenkasse muss daher prüfen, ob Ihre Arbeitslosigkeit allenfalls selbstverschuldet ist. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für Sie besteht dabei eine Mitwirkungspflicht.
Eine Arbeitslosigkeit gilt etwa dann als selbstverschuldet, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch sein Verhalten einen berechtigten Anlass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gab. Ein allfälliges Fehlverhalten muss der arbeitslosen Person aber nachgewiesen werden können, blosse Behauptungen des Arbeitgebers reichen nicht aus.
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