Inhalt
Nein. Der Anspruch auf ausstehende Leistungen der obligatorischen Grundversicherung erlischt erst nach fünf Jahren. Diese 5-Jahres-Frist beginnt erst mit dem Erhalt der Arztrechnung. Allfällige Ansprüche gegenüber einer freiwilligen Kranken-Zusatzversicherung verjähren hingegen schon zwei Jahre nach der Behandlung. Zusatzversicherte sollten deshalb darauf achten, dass sie die Rechnung des Arztes vor Ablauf von zwei Jahren erhalten.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden