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23.04.2020
Teilweise. Es ist grobfahrlässig, betrunken Velo zu fahren. Bei grobfahrlässigen Freizeitunfällen darf die Unfallversicherung die Taggelder kürzen. Doch bei den Arzt- und Spitalkosten sind keine Abzüge erlaubt, auch nicht bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten oder etwa beim Schmerzensgeld (Integritätsentschädigung).
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