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23.04.2020
Ja. Das Strassenverkehrsgesetz erlaubt den Autoversicherern das Ausschliessen von Ansprüchen «aus Sachschäden des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister».
Ihre Autoversicherung hat diese Klausel offenbar in ihre Bedingungen übernommen. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Ansprüche wegen Schäden am Auto von Verwandten, sondern auch bei anderen Sachschäden – etwa am Gartenzaun der Eltern.
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