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Ja. Die Leistung der Risikoversicherung fällt nicht in die Erbschaft. In die Erbschaft fallen Vermögen und Schulden, die zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind. Der Anspruch auf das Todesfallkapital einer Versicherung entsteht aber erst im Todesfall. Sie wird an die Person ausbezahlt, die im Versicherungsvertrag als Begünstigte genannt ist. Die Auszahlung einer Todesfallrisikoversicherung hat keine Auswirkungen auf die erbrechtliche Auseinandersetzung.
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