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K-Tipp 03/2023
14.02.2023
Ja. Solange der Vertrag nicht korrekt erfüllt wurde, können Sie die für das Beheben der Mängel mutmasslich anfallenden Kosten zurückbehalten. Wichtig: Mängel muss man sofort rügen – aus Beweisgründen am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Einen Musterbrief «Mängelrüge Handwerkerauftrag» finden Sie im Internet auf www.ktipp.ch.
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