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Nein. Zuerst müssen Sie dem Vermieter noch eine letzte Frist zur Behebung des Mangels setzen – am besten mit einem eingeschriebenen Brief. Zudem können Sie eine angemessene Mietzinsreduktion und allenfalls Schadenersatz verlangen. Gleichzeitig müssen Sie mit der Hinterlegung des Mietzinses drohen. Lässt Ihr Vermieter die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie ihm wiederum schriftlich die Hinterlegung des Mietzinses ankündigen. Dann dürfen Sie den Mietzins bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen. Wo sich diese Stelle befindet, erfahren Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde für Mietsachen.
Innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses müssen Sie dann bei der Schlichtungsbehörde das Begehren auf Reduktion des Mietzinses stellen.
Ein Merkblatt «Hinterlegung der Miete: So gehts» finden Sie im Internet unter Mieterverband.ch } Mietrecht & Beratung } Ratgeber Mietrecht } Mängel & Schäden.
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