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K-Tipp 01/2023
17.01.2023
Letzte Aktualisierung:
18.01.2023
18.01.2023
Ja. Sie können bei der Erbteilung auf Ihren gesetzlichen Erbanspruch verzichten und dies im Erbteilungsvertrag so festlegen. Beachten Sie: Dieser Vertrag muss schriftlich abgefasst werden, damit er rechtsgültig ist.
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Rat beim Steueramt einholen
Verzicht auf den Erbanspruch bedeutet zumindest bei höheren Summen Schenkung, was Schenkungssteuern zur Folge hat, wenn die Schenkung von unten nach oben, also von Kindern zu den Eltern stattfindet. Umgehen lässt sich dies, wenn dem Vater der gesetzliche Erbanspruch als Darlehen gewährt wird. Allerdings muss der Sohn dann das Darlehen als Vermögen versteuern, der Vater kann es als Schulden abziehen. Ich bin keine Juristin, aber dies ist mein Wissensstand in Bezug auf die Praxis im Kanton Zürich.