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Nein, in der Regel nicht. Laut Gesetz muss der Lohn jeweils bis zum Monatsende auf dem Konto der Angestellten eingetroffen sein, sofern keine frühere Zahlung vereinbart ist. Arbeitsverträge dürfen keine längere Zahlungsfrist vorsehen. Ausnahmen: Ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag kann dies abweichend vom Gesetz regeln. So steht beispielsweise im Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe, dass der Betrieb den Lohn bis am sechsten Tag des Folgemonats auszahlen darf, sofern dies im Arbeitsvertrag abgemacht ist. Diese Regelung gilt landesweit für alle Angestellten im Gastrogewerbe.
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