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17.06.2020
Ja. Sobald die Behörde davon erfährt, dass Sie urteilsunfähig geworden sind, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Dann prüft sie insbesondere, ob er gültig errichtet wurde, ob Sie tatsächlich nicht urteilsfähig sind – und ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Erst dann darf die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam erklären, und die beauftragte Person kann Sie vertreten. Mit einer Ausnahme: Ausserordentliche Geschäfte – etwa den Verkauf Ihres Hauses – darf die beauftragte Person nur dann ohne Zustimmung der Behörde ausführen, wenn sie im Vorsorgeauftrag ausdrücklich dazu ermächtigt wurde.
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KESP
ist man bei der KESB mal gemeldet, ist man gleich im Spinnennetz gefangen.