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17.06.2020
Nein. Solche Einlösefristen für Gutscheine sind rechtlich nicht verbindlich. Rechtsanwalt Arnold F. Rusch, Privatdozent für Privatrecht an der Universität Zürich, publizierte eine Studie über «Gutscheine mit Einlösefrist». Darin kommt er zum Schluss, dass auch bei Gutscheinen die gesetzlichen Verjährungsfristen massgebend sind.
Das heisst: Waren-, Lebensmittel- sowie Restaurantgutscheine werden erst nach fünf Jahren ungültig – und das auch dann, wenn etwas anderes angegeben ist. Die meisten übrigen Gutscheine verjähren laut Rusch sogar erst nach zehn Jahren.
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