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Ja. Dann wird Ihnen beim » Berechnen Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Jahreswert der Nutzniessung bei den Einnahmen angerechnet. Dieser Wert entspricht dem Mietzins, den Sie erzielen könnten, wenn Sie das Haus vermieten würden – abzüglich der Kosten. Sie sollten daher nur dann auf die Nutzniessung verzichten, wenn Ihr Sohn bereit ist, Sie für Ihren Verzicht zu entschädigen.
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