Nein. Die Erben können einen Willensvollstrecker nicht absetzen. Nur die Aufsichtsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers kann ihm Weisungen erteilen, ihn disziplinarisch massregeln oder gar absetzen. Wenn Sie also der Meinung sind, der Willensvollstrecker übe sein Amt nicht korrekt aus, müssen Sie sich bei der zuständigen Behörde beschweren.