Inhalt
Nein. Das Geld auf dem Freizügigkeiatskonto fällt nicht in den Nachlass Ihres Mannes. Altersguthaben aus der zweiten Säule wird nicht nach den Regeln des Erbrechts verteilt, sondern gemäss Sozialversicherungsrecht. Für Freizügigkeitskonten gilt: Begünstigt sind in erster Linie der überlebende Ehegatte und die minderjährigen sowie unter 25-jährigen Kinder, die noch in Ausbildung stehen. Das bedeutet also in Ihrem Fall: Sie können das Erbe ausschlagen und trotzdem bei der Bank Ihres Mannes die Auszahlung der Freizügigkeitsgelder beantragen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden