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Nein. Ein Vermächtnis räumt nur einen Anspruch auf eine bestimmte Summe Geld oder eine Sache ein – nicht wie eine Erbschaft eine anteilsmässige Quote am gesamten Nachlass. Ein Vermächtnisnehmer erhält bei der Testamentseröffnung daher nur den ihn betreffenden Ausschnitt aus dem Testament. Von allfälligen weiteren Vermächtnisnehmern erfährt er also nichts. Er kann dann von den Erben den ihm zugesprochenen Vermögenswert oder Gegenstand einfordern. Weitere Rechte hat er nicht – aber auch keine Pflichten. Ein Vermächtnisnehmer haftet also auch nicht etwa für die Schulden des Verstorbenen.
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