Nein. Während des Aufschubs haben Sie keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Schieben Sie den Rentenbezug auf, entsteht also eine Einnahmenlücke, die Sie aus eigenen Mitteln überbrücken müssen. 

Durch den Aufschub erhöht sich Ihre Altersrente dafür um einen monat­lichen Zuschlag. Je länger Sie die Rente aufschieben, desto höher ist er. Beispiel: Bei ­einem Aufschub um fünf Jahre (= maximale Aufschubdauer) erhöht sich Ihre Rente um 31,5 Prozent.

Aber Achtung: Beendigen Sie den Aufschub, rufen Sie also Ihre Altersrente ab, werden die bisherige Witwenrente und die durch den Zuschlag erhöhte Altersrente mitein­ander verglichen. Sie haben nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten. Auch wenn Sie die Einnahmenlücke überbrücken können, gilt daher in Ihrem Fall: Ein Rentenaufschub ist nur sinnvoll, wenn Sie damit eine Altersrente er­zielen, die höher ist als die Witwenrente. Sie können bei der AHV-Ausgleichskasse eine pro­visorische Rentenvorausberechnung erstellen lassen. So können Sie die Witwenrente mit der vor­ausberechneten Rente vergleichen und einschätzen, ob sich ein Aufschub tatsächlich lohnt.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern 3.04 und 3.06, die Sie unter www.ahv-iv.ch herunterladen können. Diese Merkblätter und weitere Infos sind auch bei den Ausgleichskassen erhältlich.