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17.06.2020
Nein. Abendarbeit ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit – die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Zu unterscheiden sind vorübergehende und dauernde Nachtarbeit – je nachdem, ob jemand weniger als 25 oder mindestens 25 Nächte pro Jahr arbeitet. Bei nur vorübergehender Nachtarbeit beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei regelmässiger Nachtarbeit ist zwar kein Zuschlag geschuldet. Für 10 Prozent der Nachtarbeitszeit gibt es dann aber grundsätzlich zusätzliche Freizeit.
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