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23.07.2020
Nein. Der Anspruch auf eine AHV-Kinderrente entsteht erst nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters – bei Frauen also mit 64, bei Männern mit 65 Jahren. Dann beträgt die Kinderrente 40 Prozent der Altersrente. Wissenswertes dazu:
- AHV-Rentnerinnen und -Rentner erhalten eine AHV-Kinderrente für minderjährige Kinder. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, wird die Kinderrente bis zum Abschluss der Ausbildung bezahlt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr.
- Falls beide Elternteile eine AHV-Rente beziehen, haben auch beide Anspruch auf die Kinderrente. Doch dann dürfen diese beiden Kinder-renten zusammen höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente betragen, also höchstens 1410 Franken.
- Da beim Vorbezug der AHV-Rente eine lebenslange Rentenkürzung erfolgt, hat dies auch eine Kürzung allfälliger Kinderrenten zur Folge.
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Überflüssige Kinderrenten für AHV-Beziehende
Die Kinderrente für AHV-Beziehende (meistens Männer) ist stossend. In der Regel ist die Mutter des Kindes um einiges jünger als ihr Ehemann und damit auch in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Die Kinderbetreuung ist ja dann durch den pensionierten Ehegatten gewährleistet. Sylvia Locher, Präsidentin Pro Single Schweiz