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17.06.2020
Ja. Ihr Ferienanspruch berechnet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, nicht nach der Dauer Ihrer tatsächlichen Tätigkeit für das Unternehmen.
Allerdings müssen freigestellte Mitarbeiter ihre Ferien grundsätzlich während der Freistellung beziehen.
Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der restliche Ferienanspruch sehr gross ist. Einige Gerichte rechnen nach der Faustregel: Wenn die Freistellungsdauer mindestens dreimal so lange ist wie der restliche Ferienanspruch, haben Freigestellte ihre Ferien vor Ende des Arbeitsverhältnisses zu beziehen.
Andernfalls muss sie das Unternehmen ganz oder teilweise auszahlen.
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