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16.06.2020
Ja. Frauen erreichen das ordentliche AHV-Alter mit 64 Jahren (Männer mit 65). Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen 3a-Konten aufgelöst werden – ausser man arbeitet weiter.
Eine Frühpensionierung ändert an dieser Bezugsregelung nichts. Allerdings können Sie ab dem Zeitpunkt der Frühpensionierung nicht mehr auf das 3a-Konto einzahlen, weil Sie dann nicht mehr erwerbstätig sind.
Die letzte Einzahlung dürfen Sie im Jahr der Pensionierung machen: Wenn Sie zum Beispiel Mitte Jahr frühpensioniert werden, können Sie in diesem Jahr vorher noch den Maximalbetrag von 6768 Franken für Angestellte mit Pensionskasse einzahlen.
Tipp: Falls Sie mehrere 3a-Konten haben, sollten Sie diese über fünf Jahre gestaffelt auflösen, weil man so Steuern spart. Das heisst: Sie können die Konto-Auflösungen so planen, dass Sie das letzte Konto im Alter 64 auflösen.
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