Nein. Eine eingeschriebene Sendung gilt in hängigen Verfahren nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist als zugestellt – auch wenn sie nicht abgeholt wurde. Ist ­jemand länger als sieben Tage abwesend, sollte er sich die Post nachsenden lassen oder einen Stellvertreter bestimmen, der die Post anschaut.


Wichtig: Die Post leitet Gerichtsurkunden nicht ins Ausland ­weiter. Wenn Sie dorthin verreisen, sollten Sie jemandem eine Vollmacht zum Abholen Ihrer Briefe geben und ihn beauftragen, Ihre Post durchzusehen.