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17.06.2020
Nein. Als Lehrling hat Ihr Sohn zwar Beiträge an die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Einen Anspruch auf Arbeitslosengelder hat man aber grundsätzlich erst nach einer Beitragszeit von zwölf Monaten.
Für Schul- und Studienabgänger sowie Lehrlinge, die noch nicht zwölf Monate einbezahlt haben, gibt es eine Sonderregelung: Sie haben einen Anspruch auf 90 Arbeitslosengelder, aber erst nach mindestens 120 Wartetagen – dies entspricht ungefähr sechs Monaten. Anschliessend beträgt das Taggeld bei unter 20-Jährigen ohne Unterhaltspflichten pro Arbeitstag 80 Prozent von 20 Franken. Es werden fünf Taggelder pro Woche ausbezahlt.
Während der 120 Wartetage kann Ihr Sohn unter Umständen an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, welches Motivationssemester genannt wird. In diesem Fall erhält er eine Entschädigung von ungefähr 400 Franken pro Monat.
Für weitere Informationen sollte sich Ihr Sohn daher unbedingt beim Arbeitsamt der Gemeindeverwaltung oder beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden.
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