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16.06.2020
Nein. Es gibt aber eine Ausnahme: wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, weil Sie ihm einen begründeten Anlass gaben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand während der Arbeitszeit den Übertritt zu einem konkurrenzierenden Betrieb vorbereitet oder eine Arbeitskollegin sexuell belästigt.
Wenn hingegen lediglich etwa wirtschaftliche Gründe den Arbeitgeber zur Kündigung bewogen haben, gilt das Konkurrenzverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.
Generell gilt: Ein Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn die Angestellten Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben.
Ausserdem ist das Konkurrenzverbot zu beschränken. So gilt es örtlich nur im Tätigkeitsgebiet des früheren Arbeitgebers. Und es darf nicht länger als drei Jahre dauern. In sachlicher Hinsicht kann durch das Verbot entweder jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen oder lediglich eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich verboten werden.
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