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23.07.2020
Ja. Eine freiwillige Gratifikation und auch Boni gehören zum AHV-pflichtigen Lohn – und der wiederum bildet die Basis für die Prämienberechnung der betrieblichen Unfallversicherung.
Bei der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung des Betriebs kommt es im Prinzip auf die Abmachungen an, die eine Firma mit der Versicherungsgesellschaft getroffen hat.
In der Regel verlangen die Versicherer die Meldung des AHV-pflichtigen Lohns. Da gehören freiwillige Gratifikationen oder Boni wie erwähnt dazu. Dann macht der Betrieb auch die entsprechenden Lohnabzüge. Der Betrieb kann aber mit der Versicherung abmachen, dass Gratifikationen umd Boni nicht zur prämienbestimmenden Lohnsumme gehören. Dann erfolgt kein Abzug für das Kollektiv-Krankentaggeld.
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