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16.06.2020
Nein. Für das Stockwerkeigentum sieht das Gesetz kein Vorkaufsrecht der anderen Wohnungsbesitzer in der Liegenschaft vor.
Es ist aber zulässig, ein solches Vorkaufsrecht bei Begründung des Stockwerkeigentums einzuführen und im Grundbuch vorzumerken. Auch später kann man es unter den Stockwerkeigentümern noch vereinbaren. Dann müssen aber alle Stockwerkeigentümer einverstanden sein. Sind nicht alle mit der Errichtung eines solchen Vorkaufsrechts einverstanden, können einzelne Eigentümer zwei- oder mehrseitige Vorkaufsrechte untereinander vereinbaren.
In etlichen Überbauungen mit vielen Stockwerkeinheiten gibt es Tiefgaragen mit Autoabstellplätzen. Diese Plätze befinden sich juristisch oft im Miteigentum – und dort gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
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