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16.06.2020
Nein. Eine solche Ausgleichungspflicht besteht nur für Geschenke. Hätte Ihr Bruder die Liegenschaft damals nicht zum damaligen Marktwert erworben, sondern erheblich günstiger, wäre er jetzt ausgleichungspflichtig. Und zwar für den Schenkungsteil sowie den proportional auf diesen entfallenden Wertzuwachs.
Ihr Bruder hat aber den Verkehrswert bezahlt. Von einer Schenkung konnte also nicht die Rede sein. Folglich muss sich Ihr Bruder auch den heutigen Mehrwert des Hauses nicht an seinen Erbteil anrechnen lassen.
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