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16.06.2020
Nein. Angestellte haften nur dann voll, wenn sie einen Schaden absichtlich verursachen. Steckt keine Absicht, aber ein fahrlässiges Verhalten dahinter, wird die Haftung im Mass des Verschuldens reduziert.
Auch andere Gründe können zu einem Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen oder diese wenigstens mindern. Beispiele: Denkbar ist ein erhöhtes Berufsrisiko, eine fehlerhafte Instruktion oder Kontrolle durch den Arbeitgeber – oder eine geringe Entlöhnung des Angestellten im Verhältnis zur zu tragenden Verantwortung.
Eine vollumfängliche pauschale Haftung unabhängig von den konkreten Umständen, wie in Ihrem Vertrag, ist daher unzulässig.
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