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16.06.2020
Nein. Das Geschäft schuldet die Garantieleistung nur seiner Vertragspartnerin, also der damaligen Käuferin. Nur sie alleine könnte verlangen, dass das Pianohaus den Flügel repariert.
Diesen Anspruch auf Garantie hätte sie Ihnen zwar abtreten können – allerdings nur schriftlich. Können Sie als Zweitbesitzer keine solche Vereinbarung vorweisen, müssen Sie die Reparatur selber zahlen.
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