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18.06.2020
Nein. Bei der Hauswartstelle handelt es sich um ein Arbeits- und nicht um ein Mietverhältnis. Weil nichts anderes abgemacht wurde, sind die Kündigungsfristen des Arbeitsrechts anwendbar. Deshalb beträgt die Kündigungsfrist im 1. Arbeitsjahr einen Monat. Also hat der Vermieter den Hauswartjob korrekt gekündigt.
Ein Merkblatt zum Thema Hauswart im Nebenamt finden Sie auf der Homepage des Mieterverbands (Mieterverband.ch/Mietrecht & Beratung/Ratgeber Mietrecht/Unterlagen & Tools/Merkblätter/Meine Rechte als Hauswart).
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