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K-Tipp 18/2021
02.11.2021
Nein. Laut Gesetz ist der Poolbauer vorleistungspflichtig. Das bedeutet: Sie müssen erst zahlen, wenn die Arbeiten am Schwimmbad abgeschlossen sind. Eine Anzahlung ist nur geschuldet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vereinbart wurde.
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