Inhalt
Nein. Sie können bei der Schlichtungsbehörde eine zweite Erstreckung beantragen, falls Sie nicht rechtzeitig eine neue Wohnung finden. Das entsprechende Begehren müssten Sie spätestens 60 Tage vor Ablauf der mit dem Vermieter vereinbarten Erstreckungsfrist einreichen. Eine zweite Erstreckung wäre nur dann nicht möglich, wenn Sie in der Erstreckungsvereinbarung ausdrücklich auf eine weitere Erstreckung verzichten würden.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden