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17.06.2020
Im Prinzip ja, aber das wäre ein schlechtes Geschäft. In Ihrem Fall gilt die sogenannte Kapitalbezugssperre. Das heisst: Einkäufe in die Pensionskasse sollten innerhalb der folgenden drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Denn sonst streicht das Steueramt den früher gewährten Steuerabzug für den Einkauf.
Wenn Sie sich also mit 63 noch in die Pensionskasse einkaufen, so können Sie diesen Einkauf nur dann bei den Steuern abziehen, wenn Sie später von der Pensionskasse die Rente nehmen.
Die gleiche Sperre gilt übrigens, wenn Sie von der Pensionskasse Geld vorbeziehen für den Kauf eines Eigenheims. Auch hier müssen Sie drei Jahre warten – sonst ist der Steuervorteil weg.
Einzige Ausnahme: Bei einer Scheidung wird das Pensionskassenvermögen geteilt. Wer sich dann wieder einkauft, um so die entstandene Lücke zu füllen, darf auch innerhalb von drei Jahren wieder Pensionskassengeld bar beziehen.
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