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Ja.Ein Ehegatte kann den urteilsunfähigen Partner zwar von Gesetzes wegen vertreten. Dies gilt aber nur für alltägliche Rechtshandlungen wie etwa das Zahlen von Rechnungen und die ordentliche Verwaltung des Vermögens. Bei ausserordentlichen Geschäften – etwa dem Verkauf des gemeinsamen Hauses – muss die Erwachsenenschutzbehörde zustimmen, falls ein Ehegatte nicht urteilsfähig ist. Es sei denn, ein Vorsorgeauftrag sieht die Vertretung durch den Partner in einem solchen Geschäft ausdrücklich vor.
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Vorsorgeauftrag
Einfach ein Formular auszufüllen und dieses dann zu unterschreiben, reicht nicht. Ein Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig, d.h. von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet ODER notariell beurkundet werden.
Vorsorgeauftrag
Wir haben ein Formular, Vorsorgeauftrag, aus dem Internet ausgedruckt. Unsere Frage dazu: Wenn wir dieses Formular handschriftlich ausfüllen und unterschreiben, "verhebet" das gegenüber den Behörden? Wir besitzen eine Eigentumswohnung. Danke für Ihre Antwort Freundliche Grüsse Sonja und Franz Schneider