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16.06.2020
Nein. Bevor es zur Sachpfändung kommt, muss das Betreibungsamt Ihnen als Schuldner die Pfändung ankündigen. Diese Ankündigung muss spätestens einen Tag vor der eigentlichen Pfändung bei Ihnen eintreffen. In der Pfändungsankündigung wird Ihnen mitgeteilt, wann und wo die Pfändung durchgeführt wird – in der Wohnung oder im Amtslokal.
Wichtig: Zu bestimmten Zeiten muss der Schuldner grundsätzlich weder mit einer Pfändungsankündigung noch mit einem Vollzug der Pfändung rechnen – etwa an Sonn- und Feiertagen, während der Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern, vom 15. bis und mit 31. Juli und sieben Tage vor und nach Weihnachten) oder während des Militärdienstes.
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