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23.07.2020
Ja. Als Bezüger einer IV-Rente bleiben Sie auch dann beitragspflichtig, wenn Sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Für Sie gelten jetzt die AHV-Beitragsregeln für Nichterwerbstätige.
Das heisst: Falls Sie nebst der IV-Rente kein weiteres Einkommen erzielen und Ihr Vermögen weniger als 300 000 Franken beträgt, müssen Sie pro Jahr 478 Franken an die AHV zahlen.
Anders sieht es bei den verheirateten IV-Bezügern aus. Ist der Ehepartner erwerbstätig und zahlt AHV-Beiträge von mindestens 956 Franken pro Jahr, so muss der verheiratete IV-Bezüger selber keine eigenen Beiträge zahlen.
Detaillierte Informationen dazu stehen im AHV-Merkblatt 2.03. Sie erhalten es bei jeder Ausgleichskasse. Im Internet finden Sie es unter www.ahv-iv.ch.
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