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23.07.2020
Ja. Wer ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist auszieht, kann einen zumutbaren und zahlungsfähigen Nachmieter stellen. Dieser muss bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
In den Statuten Ihrer Genossenschaft ist festgehalten, eine 4,5-Zimmer-Wohnung dürfe nur an Familien mit Kindern vermietet werden. Ihre Genossenschaft stellt also höhere Anforderungen an das Kriterium der Zumutbarkeit als normale Vermieter – und sie darf deshalb ein kinderloses Ehepaar als Nachmieter ablehnen. Somit müssen Sie dem Vermieter einen Interessenten mit Kindern vorschlagen.
Scheitern alle Versuche, rechtzeitig einen zumutbaren Ersatzmieter zu finden, müssen Sie den Mietzins bis zur Weitervermietung zahlen – aber längstens bis zum nächsten Kündigungstermin.
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